Allgemeine Geschäftsbedingungen von vivamare gmbh

1. Vertragsparteien
Zwischen vivamare gmbh mit Sitz in CH-9546 Tuttwil und dem/der einzelnen Teilnehmer/in wird ein
Vertrag mit dem nachfolgend umschriebenen Inhalt geschlossen.

2. Zustandekommen des Vertrages
2.1
Für den/die Teilnehmer/in ist seine/ihre Kursanmeldung oder Buchung (mündlich, fernmündlich,
schriftlich per Post, Fax oder Email) ab Eingang bei vivamare gmbh verbindlich. Er/sie hat den in der
Anmeldung oder im Vertrag in Rechnung gestellten Betrag innert der dort genannten Frist zu bezahlen.
2.2
Gegenüber vivamare gmbh ist der Vertrag nach Eingang der Zahlung/Teilzahlung und ab Versendung der
Anmeldungs- und Zahlungsbestätigung an den/die Teilnehmer/in verbindlich.
2.3
vivamare gmbh ist berechtigt, die gebuchte Veranstaltung aus wichtigen Gründen abzusagen,
insbesondere wegen ungenügender Teilnehmerzahl, Absage respektive Nichtzusage des
Skippers/Kursleiters, Nichtzustandekommen der Bootsmiete/Kursraummiete und ähnlichem. Die
Teilnehmer erhalten diesfalls ihre an vivamare gmbh geleisteten Zahlungen vollumfänglich zurück. Zu
weiteren Zahlungen ist vivamare gmbh nicht verpflichtet.

3. Leistungen der vivamare gmbh
vivamare gmbh vermittelt den Teilnehmern einen Segeltörn/einen Kurs, das heisst, sie
· legt Inhalte und Daten fest
· mietet entsprechende Komponenten (wie Räumlichkeiten, Segelboot und ähnliches)
· beauftragt einen Kursleiter/Skipper
· stellt die Teilnehmer zusammen
vivamare gmbh hat keine weiteren Verpflichtungen.

4. Leistungen der Teilnehmer
4.1
Die Teilnehmer bezahlen
· eine pauschale Gebühr an vivamare gmbh (für Mieten, Instruktorhonorar und zusätzlichen Aufwand),
plus (falls ein Törn gebucht)
· einen Anteil an die Kosten, die während dem Törn anfallen, wie die Verpflegung an Bord, die Hafenund sonstigen Gebühren, den Treibstoff, die Putzmittel und andere Sachmittel, in die Bordkasse. Jeder  Teilnehmer hat einen gleich grossen Anteil zu übernehmen (unabhängig vom Umfang der eigenen Konsumation). Der Skipper ist von einem Beitrag in diese Bordkasse befreit. Landausflüge und Restaurantoder Barbesuche werden vom Teilnehmer individuell bezahlt.
4.2
Die Teilnehmer müssen die erforderlichen, festgelegten Anforderungen erfüllen, um zertifiziert zu
werden. An Bord beteiligen sie sich nach ihren Möglichkeiten und Kenntnissen aktiv an den Arbeiten,
insbesondere an der Schiffsführung sowie an den Einkäufen und der Zubereitung der Bordverpflegung.
4.3
Die Teilnehmer sind verpflichtet, während des Kurses/an Bord strikt den Anweisungen des
Kursleiter/Skippers Folge zu leisten, den Bordfrieden zu wahren und die allgemeinen Regeln –
insbesondere betreffend die Sicherheit – zu beachten.
4.4
Jeder/jede Teilnehmer/in ist selbst um seine Versicherung/Reisedokumente (Pass, Visa etc.) besorgt.
4.5
Jeder/jede Teilnehmerin ist um seine eigene Ausrüstung besorgt, insbesondere für eine den Umständen
angemessene Bekleidung, persönliche Medikamente, Brille/Kontaktlinsen etc.
4.6
Jeder/jede Teilnehmer/in unternimmt auf eigene Rechnung und auf eigene Gefahr die An- und Abreise,
das heisst, die Reise zum Ort der Veranstaltung und ab dem Ort der Veranstaltung.
4.7
Teilnehmer/innen, die – aus was für Gründen auch immer – eine Veranstaltung, oder Teile davon, nicht
(rechtzeitig) antreten, können keine Rückerstattung ihrer Zahlung verlangen. Sie sind selbst für eine
allfällige Annulationsversicherung besorgt.

5. Durchführung
5.1
Der Instruktor/Skipper ist für die Kursleitung, Schiffsführung und die Sicherheit der Teilnehmenden
zuständig und verantwortlich. Seinen Anweisungen ist Folge zu leisten.
5.2
Bei schwerwiegenden Verstössen gegen Anweisungen des Instruktors/Skippers, bei einer gravierenden
Störung des Bordfriedens, bei einer Gefährdung der Sicherheit sowie bei gesundheitlichen
Schwierigkeiten einzelner Teilnehmer ist der Instruktor/Skipper berechtigt, den/die Betreffende/n von der
weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschliessen.
Der/die Betreffende kann diesfalls keine Rückerstattung von Zahlungen oder die Übernahme ihm/ihr
entstandener (Zusatz-)Kosten verlangen.
5.3
Der Skipper legt aufgrund des Wetters und den Regeln guter Seemannschaft die Einzelheiten des Törns
(wie Ablegezeiten, Route, Landausflüge, Verpflegung, Sicherheitsmassnahmen) fest, wobei nötigenfalls
auch von den ursprünglichen Routenzielen abgewichen werden kann.
5.4
Jeder/jede Teilnehmer/in nimmt angemessen Rücksicht auf die Interessen und Bedürfnisse der anderen
Teilnehmer/innen und den Bordfrieden.

6. Sicherheit / Gewährleistung / Haftung
6.1
Jeder/jede Teilnehmer/in nimmt auf eigenes Risiko hin an einer Veranstaltung teil. Er/Sie ist voll für sich
selbst verantwortlich und hat insbesondere die für ihn/sie angeordneten Sicherheitsmassnahmen (z.B.
Anlegen von Schutzbrillen, Lifebelts und Schwimmwesten, Sicherung an und unter Deck sowie im Wasser)
selbständig zu vollziehen.
6.2
Jeder/jede Teilnehmer/in ist verpflichtet, an einer Veranstaltung nur teilzunehmen, wenn er/sie die dazu
nötige körperliche und geistige Fitness und Gesundheit besitzt, insbesondere in bewegtem Wasser
schwimmen kann. Krankheiten, die eine spezielle medizinische Behandlung verlangen (z.B. Diabetes) sind
dem Skipper/Kursleiter zu melden.
6.3
Jeder/jede Teilnehmer/in ist selbst für eine eigene angemessene Versicherung gegen die Risiken einer
solchen Veranstaltung besorgt.
6.4
vivamare gmbh schliesst jegliche Gewährleistung aus. Namentlich kann sie keine Gewähr dafür
übernehmen, dass eine Veranstaltung (insbesondere das Boot, Räumlichkeiten, Inhalte, der
Kursleiter/Skipper, die anderen Teilnehmer, das Wetter, die Route, die Landausflüge) den Erwartungen
jedes Teilnehmers/jeder Teilnehmerin entspricht.
Es wird jegliche Haftung zwischen den Teilnehmern/innen wie auch zwischen Teilnehmern/innen und
dem Instruktor/Skipper, zwischen Teilnehmern/innen und vivamare gmbh sowie zwischen dem
Instruktor/ Skipper und vivamare gmbh im Rahmen des gesetzlich Möglichen ausgeschlossen.
Namentlich besteht keine Haftung von vivamare gmbh beim Einsatz von Hilfspersonen, für das Verhalten
des Instruktors/Skippers oder anderer Teilnehmer, für indirekten oder Folge-Schaden (wie entgangener
Gewinn, Ansprüche Dritter), für Mängelfolgeschaden, für Frustrationsschaden, für entgangenen
Feriengenuss und dergleichen.
Eine allfällige Haftung von vivamare gmbh wird im Weiteren beschränkt auf den Betrag, der ihr als Gebühr
(Ziff. 3.1) vom betreffenden Teilnehmer bezahlt wurde.

7. Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Diverses
7.1
Das Vertragsverhältnis beurteilt sich nach schweizerischem Recht unter Ausschluss einer allfälligen
Verweisung des schweizerischen Rechts auf ausländisches oder internationales Recht. Der Vertrag fällt
nicht unter das schweizerische Bundesgesetz über Pauschalreisen (RPG).
7.2
Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sind ausschliesslich die Gerichte
am Firmensitz von vivamare gmbh zuständig.
7.3
Sollten einzelne Bestimmung des Vertrages ungültig sein oder der Vertrag Lücken aufweisen, so bleiben
die übrigen Vertragsregeln dennoch in Kraft. Der Vertrag ist diesfalls so zu ergänzen, dass sein Zweck
dennoch möglichst weitgehend erfüllt wird.
7.4
Abänderungen und wesentliche Ergänzungen des Vertrages sind nur in Schriftform gültig. Das gilt auch für
eine Abänderung dieser Bestimmung.
9546 Tuttwil, 12. März 2017